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BGH·VIII ZB 34/16·07.12.2016

Rechtsbeschwerde gegen eine irrtümliche Verwerfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob nach einem Versäumnisurteil Einspruch verspätet; das AG verwies den Einspruch als unzulässig zurück und lehnte eine Wiedereinsetzung ab. Das LG betrachtete die Sache als zweites Versäumnisurteil und verwies die Berufung als unzulässig. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Beklagte die Fristversäumnis nicht glaubhaft entschuldigt hat und die Berufung in der Sache chancenlos gewesen wäre.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Fristversäumnis nicht hinreichend entschuldigt und die Berufung in der Sache chancenlos gewesen wäre

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert wird.

2

Ein verfahrensrechtlicher Katalogfehler der Vorinstanz (z.B. fehlerhafte Einordnung als zweites Versäumnisurteil) führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn derselbe materielle Ausgang auch bei korrekter Verfahrensbehandlung zu erwarten gewesen wäre.

3

Die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt eine substantiierte und glaubhafte Entschuldigung der Fristversäumnis voraus; bloße allgemeine, nicht näher belegte Gesundheitsangaben ohne Attest können hierzu nicht genügen.

4

Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist nach den einschlägigen Vorschriften unzulässig, wenn nicht schlüssig dargetan wird, dass kein Fall schuldhafter Versäumung vorgelegen hat (vgl. § 522 i.V.m. § 514 ZPO).

Relevante Normen
§ 341 ZPO§ 345 ZPO§ 522 Abs 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 14. April 2016, Az: 63 S 15/16

vorgehend AG Schöneberg, 16. November 2015, Az: 18 C 120/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.388,72 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung ihrer Mietwohnung in Anspruch.

2

In der ersten Instanz hat sich die Beklagte selbst vertreten und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das daraufhin gegen sie ergangene Versäumnisurteil wurde ihr am 9. Oktober 2015 zugestellt. Der Einspruch der Beklagten ging nicht innerhalb der bis 23. Oktober 2015 (Freitag) laufenden zweiwöchigen Einspruchsfrist, sondern erst am folgenden Wochenende (24./25. Oktober 2015) ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wies das Amtsgericht die Beklagte auf den nicht fristgemäßen Eingang hin, woraufhin diese mit einem am 16. November 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben mitteilte, sie habe am 23. Oktober 2015 das bereits gefertigte Einspruchsschreiben in den Gerichtsbriefkasten einwerfen wollen, sei daran aber aus - nicht näher spezifizierten - gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen.

3

Das Amtsgericht hat den Einspruch mit Urteil vom 16. November 2015 als unzulässig verworfen. Es hat eine ausreichende Entschuldigung der Fristversäumung verneint. Es fehle an einem Attest und an einer Glaubhaftmachung; auch sei nicht ersichtlich, dass die Einspruchsschrift nicht per Fax hätte eingereicht werden können.

4

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts als zweites Versäumnisurteil angesehen und die (durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte) Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

Zwar hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts vom 16. November 2015, bei dem es sich um die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs unter gleichzeitiger (stillschweigender) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist handelt, rechtsfehlerhaft als zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) angesehen und die Berufung deshalb nach § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen. Dies hat sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt. Denn das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Die Berufung hätte somit auch bei korrekter verfahrensrechtlicher Behandlung in der Sache keinen Erfolg haben können; sie hätte als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

7

Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dr. Milger Dr. Achilles ist wegen Urlaubsan der Unterschrift verhindert.Karlsruhe, 09.12.2016 Dr. Schneider Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger