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BGH·VIII ZB 23/24·14.08.2024

Anhörungsrüge gegen Erinnerung zum Kostenansatz als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Eingabe gegen die Verwurfentscheidung des Senats vom 24. Juni 2024, mit der seine Erinnerung gegen den Kostenansatz als unzulässig verworfen wurde. Das Gericht wertet die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 69a GKG und verwirft sie als unzulässig, weil sie die Entscheidung nicht bezeichnet und keine substantiierten Darlegungen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält. Zudem sind die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg nicht erfüllt; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwurfentscheidung der Erinnerung mangels ordnungsgemäßer Begründung und substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben gegen eine Erinnerungsentscheidung, für die nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG keine Beschwerde statthaft ist, sind als Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die angegriffene Entscheidung bezeichnet und nicht darlegt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 69a Abs. 1 S. 5 GKG).

3

Für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

4

Eingaben, die über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 5a GKG in Verbindung mit § 130a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 ZPO eingereicht werden sollen, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; andernfalls ist die Einreichung nicht formgerecht.

5

Das Verfahren über eine Anhörungsrüge ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 69a Abs. 1 Satz 5 GKG§ 5a GKG§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO§ 69a Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend BGH, 24. Juni 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2024, Az: 1 S 15/24, Beschluss

vorgehend AG Schönebeck, 5. Januar 2024, Az: 4 C 220/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024.

II.

2

1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

3

2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gerecht.

4

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Die Anforderungen an die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

III.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beschwerdeführer nicht rechnen.

Dr. Böhm