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BGH·VIII ZB 23/24·07.05.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen (Anwaltszwang)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024, die als Anhörungsrüge zu werten war. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargetan sind. Der Senat hatte die Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt und Hinweis auf zukünftig keine gesonderte Bescheidung gleichartiger Eingaben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Anhörungsrüge zu behandelnde Eingabe ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt die substantielle Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

3

Soweit auf das Bundesentschädigungsgesetz abgestellt wird, steht § 224 Abs. 4 BEG dem Fehlen eines Anwaltszwangs in der Revisionsinstanz entgegen; das BEG hebt den beim BGH geltenden Vertretungszwang nicht auf.

4

Eine behauptete Gehörsverletzung ist zu verneinen, wenn das Entscheidungsgremium die vorgetragenen Einwendungen geprüft und sie als nicht durchgreifend beurteilt hat.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 224 Abs. 4 BEG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIII ZB 23/24

vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2024, Az: 1 S 15/24 (009)

vorgehend AG Schönebeck, 5. Januar 2024, Az: 4 C 220/23

nachgehend BGH, 24. Juni 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

nachgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

Tenor

Die als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten vom 28. April 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. April 2024 den Vortrag des Beklagten - einschließlich der Ausführungen zum vermeintlichen Fehlen des Anwaltszwangs aufgrund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) - umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der vorgenannten Rechtsauffassung des Beklagten steht ungeachtet der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen bereits fehlenden Einschlägigkeit dieses Gesetzes die Vorschrift des § 224 Abs. 4 BEG entgegen, wonach in der Revisionsinstanz uneingeschränkt Anwaltszwang besteht. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. BüngerDr. ReicheltDr. Böhm
Dr. SchmidtMessing