Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlender BGH‑Zulassung des Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Koblenz ein. Das BGH prüft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Anwaltszulassung. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es wird die Kostenfolge zu Lasten der Beklagten angeordnet; der Beschwerdewert wird bis zu 10.000 € angegeben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen, da nicht von beim BGH zugelassenem Rechtsanwalt eingelegt; Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt zur Verwerfung des Rechtsbehelfs und kann Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers nach sich ziehen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt die strikte Beachtung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde; fehlende Zulassung rechtfertigt ohne weitere Prüfung die Verwerfung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 und 24. März 2015).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 6. Januar 2026, Az: 2 U 1197/25
vorgehend LG Koblenz, 20. November 2025, Az: 14 O 299/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).
Beschwerdewert: bis zu 10.000 €
Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Dr. Matussek Dr. Reichelt
| Dr. Bünger | Wiegand | Dr. Reichelt | |||
| Kosziol | Dr. Matussek |