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BGH·VIII ZB 19/23·29.08.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender BGH‑Zulassung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; der BGH verwirft die Rüge auf ihre Kosten als unzulässig. Grundsätzlich fehle die Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Zudem sei das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert im Sinne des § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO und enthalte keine darlegbaren Gehörsverletzungen. Die Kläger werden vor künftigen gleichgelagerten Eingaben gewarnt.

Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt und wegen unzureichender Substantiierung als unzulässig verworfen (auf Kosten der Kläger)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt eine hinreichende Substantiierung voraus; es muss ein konkreter Sachverhalt dargetan werden, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO).

3

Selbst bei Zulässigkeit ist eine Anhörungsrüge nur begründet, wenn das Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise darlegt.

4

Gerichte können bei wiederholten oder inhaltsgleichen Eingaben darauf hinweisen, dass künftige gleichgelagerte Vorbringen nicht mehr gesondert bescheidet werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Juli 2023, Az: VIII ZB 19/23, Beschluss

vorgehend AG Zehdenick, 13. Dezember 2022, Az: 62 C 43/20

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 8. August 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Kläger sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2023 den Vortrag der Kläger umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

KosziolDr. MatussekMessing
Dr. SchmidtDr. Böhm