Rechtsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger reichten eine als „Beschwerde“, „Nichtzulassungsbeschwerde“ und „Revision“ bezeichnete Eingabe ein, die der BGH als Rechtsbeschwerde einstuft. Streitpunkt ist die Statthaftigkeit und formgerechte Einlegung. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil keine gesetzliche Statthaftigkeit oder wirksame Zulassung besteht und die Einlegung nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgte.
Ausgang: Eingabe als Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und Anwaltzulassung unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder eine gesetzliche Zulassung vorliegt (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet keine Statthaftigkeit, wenn der angegriffene Beschluss von einem Gericht erlassen wurde, das nicht zur Eröffnung des Rechtsbeschwerdewegs befugt ist.
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; fehlt diese Vertretung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nicht die Bezeichnung der Eingabe maßgeblich, sondern die gesetzliche Statthaftigkeit und die Erfüllung formeller Einlegungsbedingungen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Zehdenick, 13. Dezember 2022, Az: 62 C 43/20
nachgehend BGH, 29. August 2023, Az: VIII ZB 19/23, Beschluss
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 13. Dezember 2022 (62 C 43/20) anzusehende, als "Beschwerde", "Nichtzulassungsbeschwerde" und "Revision" bezeichnete Eingabe der Kläger vom 20. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde sich aus einer - hier auch nicht erfolgten - Zulassung dieses Rechtsmittels (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ergeben kann, da der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts von einem nicht zur Eröffnung des Rechtsbeschwerdewegs befugten Gericht erlassen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 170/09, juris Rn. 2). Zudem ist die Rechtsbeschwerde nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek