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BGH·VIII ZB 18/23·04.07.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender BGH-Zulassung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war. Der BGH stellte fest, die Eingabe sei nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden und damit unzulässig. Zudem legte die Antragstellerin keinen Sachverhalt dar, der eine Gehörsverletzung begründen würde. Eine als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe führt nicht zum Rechtsschutz, wenn das Gesetz kein Rechtsmittel vorsieht.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und keine Gehörsverletzung dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn sie — soweit gesetzlich vorgeschrieben — durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

2

Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss ein konkreter Sachverhalt dargetan werden, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

3

Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts begründet nur dann eine Rechtschutzmöglichkeit, wenn das Gesetz ein entsprechendes Rechtsmittel vorsieht; mangels gesetzlicher Grundlage ist insoweit kein weitergehender Rechtsschutz gegeben.

4

Eingaben, die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen oder keine substantiierten Einwendungen gegen die angegriffene Entscheidung enthalten, sind vom Gericht als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Juni 2023, Az: VIII ZB 18/23

vorgehend LG Bochum, 22. Dezember 2022, Az: I-11 T 54/22

vorgehend AG Recklinghausen, 15. September 2022, Az: 51 C 167/22

nachgehend BGH, 29. August 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss

nachgehend BGH, 8. November 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023, mit dem ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

Die Eingabe der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO anzusehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2023 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen sie meint, dass ihr - vom Senat bei der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, aaO).

3

Soweit die Eingabe der Antragstellerin überdies als Gegenvorstellung zu werten wäre, hat sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten Voraussetzungen besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Juni 2023.

Dr. BüngerDr. LiebertDr. Böhm
KosziolWiegand