Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2016 ein, nachdem der Senat ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte. Der BGH wies die Erinnerung zurück, weil die vorgetragenen Einwendungen nicht den Kostenansatz selbst, sondern die zugrunde liegende Beschwerdeentscheidung betrafen. Die angesetzte Festgebühr gemäß Nr. 1826 Kostenverzeichnis war berechtigt. Stundungsanträge sind außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu entscheiden; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet/zurückgewiesen zurückgewiesen; Festgebühr berechtigt
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Bundesgerichtshof entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Im Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten; inhaltliche Angriffe auf die zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung sind nicht zu prüfen.
Eine Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist anzusetzen, wenn die Partei eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde einlegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit auf einer förmlichen Entscheidung besteht.
Für mehrere selbständige Beschwerdeverfahren sind jeweils gesonderte Gebühren anzusetzen; unterschiedliche zugrunde liegende Entscheidungen rechtfertigen keine Zusammenverrechnung.
Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu entscheiden; das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 22. Februar 2016, Az: 3 W 1144/15
vorgehend LG Görlitz, 16. November 2015, Az: 5 T 390/15
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 7800161122891 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtsgerichts Dresden vom 22. Februar 2016 durch Beschluss vom 14. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 16. Juni 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 Erinnerung eingelegt, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Erst recht sind Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, gegen die sich die (unzulässige) Rechtsbeschwerde richtete, im Kostenansatzverfahren nicht zu berücksichtigen.
b) Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 120 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Die Gebühr beruht darauf, dass die Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2016 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat.
c) Vergeblich macht die Klägerin geltend, in den Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sei nicht jeweils eine, sondern insgesamt nur eine Gebühr für die Verwerfung der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde anzusetzen. Es handelt sich um zwei selbständige Beschwerdeverfahren; dem Verfahren VIII ZB 17/16 lag ein anderer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (vom 8. Dezember 2015) zugrunde.
d) Soweit die Klägerin Stundung der Gerichtskosten beantragt, ist darüber außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu befinden (BFH, Beschluss vom 13. April 2016 - X E 5/16, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1/16, 5 B 60/15, juris Rn. 13; jeweils mwN). Damit erledigt sich zugleich der vor diesem Hintergrund gestellte Antrag auf Aussetzung des Kostenansatz- beziehungsweise Erinnerungsverfahrens.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
| Kosziol | |