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BGH·VIII ZB 14/23·18.07.2023

Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlender BGH-Zulassung des Anwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte die Rechtsbeschwerde persönlich ein; der BGH verwirft sie als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Beanstandungen fehlender Unterschriften an der zugestellten Entscheidung sind unbehelflich, da nur beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung zugestellt werden und das Original beim Gericht verbleibt (§§ 317, 329 ZPO). Der Gegenstandswert wird auf 10.200 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, weil nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

2

Parteien haben keinen Anspruch auf Aushändigung des von den Richtern unterzeichneten Originals; zugestellt wird eine beglaubigte Abschrift oder auf Antrag eine Ausfertigung, das Original verbleibt beim Gericht (§§ 317, 329 ZPO).

3

Die Beanstandung fehlender Unterschriften an der zugestellten Abschrift/Ausfertigung führt nicht zur Heilung eines Verfahrensmangels, wenn die Zustellung der gesetzlich vorgesehenen Form entspricht.

4

Das Gericht hat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen; das Gerichtliche Ermessen ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auszuüben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 317 Abs. 1 ZPO§ 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 19. Dezember 2022, Az: 7 S 6353/22

vorgehend AG Hersbruck, 26. Oktober 2022, Az: 2 C 424/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2022 (7 S 6353/22) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Soweit der Beklagte mit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter und der Urkundsbeamtin, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.200 € festgesetzt.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Messing