Anhörungsrüge wegen Frist- und Vertretungsmangel als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob eine als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2024. Der Senat verwirft die Eingabe als unzulässig, weil sie weder fristgerecht nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt noch durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eingereicht wurde. Zudem erfüllt das Vorbringen nicht die inhaltlichen Anforderungen und es ist kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargetan. Das Begehren, die von Richtern unterzeichnete Originalentscheidung zu erhalten, ist unbegründet; es genügt die beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung.
Ausgang: Die als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe der Beklagten wird mangels Fristwahrung, fehlender BGH-Vertretung und inhaltlicher Mängel als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt wird oder nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erhoben wird.
Die Anhörungsrüge muss die in § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO geforderten inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllen und substantiiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Zur Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist ein konkreter Sachverhalt erforderlich, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.
Parteien haben keinen Anspruch auf Übersendung der von den entscheidenden Richtern unterzeichneten Originalentscheidung; die Zustellung einer von der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift oder — auf Antrag — einer Ausfertigung genügt (§§ 317, 329 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIII ZB 13/24
vorgehend OLG Dresden, 16. Januar 2024, Az: 10 U 2047/23
vorgehend LG Chemnitz, 6. November 2023, Az: 2 HKO 686/23
nachgehend BGH, 13. August 2024, Az: VIII ZB 13/24, Beschluss
Tenor
Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 anzusehende Eingabe der Beklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder innerhalb der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN) und das Rügevorbringen überdies nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Soweit die Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt sie, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4; vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 2).
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt