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BGH·VIII ZA 8/23·10.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Form- und Zulässigkeitsmängeln verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Beimordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Die Anträge wurden zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist eingingen und die Rechtsverfolgung aussichtslos erschien (Beschwerwert ersichtlich unter 20.000 €). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Anträge auf Beiordnung und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, Wiedereinsetzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO ist nur dann zu bewilligen, wenn er rechtzeitig — i.S. innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof — gestellt und eingegangen ist.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 114 ZPO) kann abgelehnt werden, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt ist oder die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend zu machende Beschwerwert ersichtlich nicht den erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € erreicht, sodass die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig und ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann versagt werden (§ 233 ZPO).

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 233 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 11. Mai 2023, Az: 67 S 59/23

vorgehend AG Berlin-Mitte, 18. Januar 2023, Az: 15 C 5007/19

nachgehend BGH, 19. Februar 2024, Az: VIII ZA 8/23, Beschluss

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vorbezeichneten Anträge sind zudem auch deshalb abzulehnen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € ersichtlich nicht erreicht.

3

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) der Erfolg zu versagen.

Dr. BüngerDr. MatussekMessing
WiegandDr. Reichelt