Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Heidelberg. Der BGH weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs.1 ZPO), obwohl das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte. Eine weitergehende Begründung unterbleibt nach §577 Abs.6 Satz3 ZPO. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin wird als unzulässig verworfen, da diese lediglich amtliche Nachweisaufforderungen nach §§117,118 ZPO vorgenommen hat.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Ablehnungsgesuch gegen Rechtspflegerin als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht steht der Überprüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren nicht entgegen.
Das Gericht kann in entsprechenden Verfahrensabschnitten von einer weitergehenden Begründung absehen (vgl. §577 Abs.6 Satz3 ZPO), wenn die Entscheidung ohne vertiefte Ausführungen getroffen werden kann.
Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin ist unzulässig, wenn die beanstandete Handlung innerhalb der ihr übertragenen amtlichen Geschäfte liegt (z.B. Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen nach §§117, 118 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 31. Mai 2023, Az: 5 T 12/22
vorgehend AG Heidelberg, 10. November 2020, Az: 25 C 267/13
nachgehend BGH, 2. Juli 2024, Az: VIII ZA 7/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 31. Mai 2023 wird - auch in Ansehung des Umstands, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 182/21, NJW-RR 2022, 518 Rn. 14; vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 15/06, juris Rn. 2; jeweils mwN) - zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2015 - VIII ZB 93/14, juris Rn. 5 mwN).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Rechtspflegerin Aprill wird gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig verworfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der von dem Kläger beanstandeten Aufforderung zur Vorlage bestimmter Belege für den Prozesskostenhilfeantrag (§ 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO) lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt.
Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek