Ablehnungsgesuche verworfen; PKH und Beiordnung für Rechtsbeschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter des BGH und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Heidelberg. Das Gericht verwarf die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig, da keine objektiv geeigneten Befangenheitsgründe dargelegt wurden. Die PKH- und Beiordnungsanträge wurden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet und die in § 574 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Zulässigkeitsgründe nicht erkennbar sind.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig verworfen; Anträge auf PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und zu verwerfen, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Fehlende objektive Anknüpfungspunkte für eine bei vernünftiger Betrachtung begründete Befangenheit führen zur Verwerfung des Ablehnungsgesuchs; die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig bietet nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegen; das Fehlen solcher Gründe rechtfertigt die Zurückweisung des PKH-Antrags.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 30. April 2025, Az: 5 S 32/23
vorgehend AG Heidelberg, 10. November 2020, Az: 25 C 267/13
nachgehend BGH, 9. September 2025, Az: VIII ZA 6/25, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Wiegand und Dr. Matussek werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 30. April 2025 (5 S 32/23) und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die im Tenor bezeichneten, an den Beschlüssen des Senats (jeweils) vom 7. Mai 2024 und vom 2. Juli 2024 in den vorhergehenden Verfahren VIII ZA 7/23 und VIII ZA 5/24 beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1 mwN; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1).
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).
2. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts wäre zwar (lediglich) hinsichtlich der darin erfolgten Verwerfung der Berufung als unzulässig statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie hätte jedoch auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, da der vorbezeichnete Beschluss auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung - wie hier - als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert
Wiegand Dr. Matussek
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| Kosziol | Wiegand |