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BGH·VIII ZA 6/22·08.11.2022

PKH-Antrag für Anhörungsrüge gegen unstatthafte Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem zuvor PKH für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt worden war. Der BGH wies den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht nach §114 Abs.1 ZPO zurück und verwies auf die bisherigen Entscheidungsgründe. Eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargelegt, es blieben nur Mutmaßungen. Das Fehlen des Originals in der Gerichtsakte begründet keinen Verfahrensmangel.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §114 Abs.1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

2

Für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge ist eine substantiierte Darlegung erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das zugrunde gelegte Rechtsmittel bereits aus Rechtsgründen unstatthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg besteht.

4

Das Fehlen des Originals eines Senatsbeschlusses in der Verfahrensakte begründet keinen Verfahrensmangel, da das Original in der Senatsakte verbleiben kann.

5

Wiederholte Eingaben mit gleichartigem Inhalt können ohne weitere gesonderte Bescheidung zurückgewiesen werden, wenn das Verfahren als abgeschlossen erklärt wurde.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 23. Februar 2022, Az: 32 W 1608/21

vorgehend LG München I, 3. August 2021, Az: 35 O 9111/20

Tenor

Das zu ihren Gunsten als erneuter Antrag auszulegende Begehren der Antragstellerin vom 7. Oktober 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022, mit dem ihr Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - unstatthafte - Rechtsbeschwerde abgelehnt worden ist, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 2022 verwiesen. Die Antragstellerin vermag auch nach erfolgter Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine Gehörsverletzung nicht aufzuzeigen, sondern stellt weiterhin lediglich unzutreffende Mutmaßungen an. Sie verkennt zudem nach wie vor, dass die von ihr ursprünglich beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechtsgründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sich in der Gerichtsakte nicht das Original des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2022 mit den Unterschriften der erkennenden Senatsmitglieder, sondern lediglich eine - ihr bereits vorliegende - beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses befinde, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil das Original nicht zur Gerichtsakte genommen werden muss und sich beim Bundesgerichtshof in dem zu jedem dort anhängigen Rechtsmittelverfahren angelegten Senatsheft befindet (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24).

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Das Verfahren ist abgeschlossen.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek