Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 5/22·08.11.2022

Zurückweisung des PKH-Antrags für Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem sein PKH-Antrag für eine beabsichtigte, aber unstatthafte Rechtsbeschwerde abgelehnt worden war. Der BGH wies den PKH-Antrag nach §114 Abs.1 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurück und verwies auf die bereits dargelegten Gründe des früheren Beschlusses. Der Antragsteller konnte auch nach Akteneinsicht keine Gehörsverletzung substantiiert darlegen und beschränkte sich auf Mutmaßungen. Das Fehlen des Originals in der Gerichtsakte ist unschädlich, da das Original im Senatsheft verbleibt; weitere gleichartige Eingaben werden nicht gesondert beschieden.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das angestrebte Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft ist oder das Verfahren keine Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Anhörungsrüge erfordert die substantielle Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

3

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bleibt unbegründet, wenn bereits die Zulässigkeit des angestrebten Rechtsmittels aus Rechtsgründen fehlt.

4

Das Original eines Senatsbeschlusses muss nicht in die Gerichtsakte übernommen werden; eine beglaubigte Abschrift in der Akte ist ausreichend, da das Original im Senatsheft des Gerichts verwahrt wird.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 23. Februar 2022, Az: 32 W 1608/21

vorgehend LG München I, 3. August 2021, Az: 35 O 9111/20

Tenor

Das zu seinen Gunsten als erneuter Antrag auszulegende Begehren des Antragstellers vom 7. Oktober 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022, mit dem sein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - unstatthafte - Rechtsbeschwerde abgelehnt worden ist, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 2022 verwiesen. Der Antragsteller vermag auch nach erfolgter Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine Gehörsverletzung nicht aufzuzeigen, sondern stellt weiterhin lediglich unzutreffende Mutmaßungen an. Er verkennt zudem nach wie vor, dass die von ihm ursprünglich beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechtsgründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist.

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sich in der Gerichtsakte nicht das Original des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2022 mit den Unterschriften der erkennenden Senatsmitglieder, sondern lediglich eine - ihm bereits vorliegende - beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses befinde, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil das Original nicht zur Gerichtsakte genommen werden muss und sich beim Bundesgerichtshof in dem zu jedem dort anhängigen Rechtsmittelverfahren angelegten Senatsheft befindet (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24).

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Das Verfahren ist abgeschlossen.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek