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BGH·VIII ZA 3/22·25.10.2022

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss wegen Schimmelbefalls zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, mit dem keine hinreichende Aussicht für ihre Nichtzulassungsbeschwerde gesehen wurde. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme zur Ursache des Schimmelbefalls. Der Senat sieht keine zulassungsrelevanten Verfahrensfehler und hält an seiner Würdigung fest, da die Gutachten bauseitige Ursachen ausschließen und Nutzerverhalten als ursächlich bejahen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde und keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn der Senat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde bejaht und keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufgezeigt werden.

2

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nur, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unberücksichtigt gelassen hat.

3

Weisen sachverständige Untersuchungen bauseitige Ursachen aus oder schließen diese aus, kann ein nachträglich behauptet geändertes Nutzerverhalten die Entscheidung nur dann beeinflussen, wenn dadurch eine andere fachgutachterliche Bewertung möglich wird.

4

Zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind nicht gegeben, wenn die Ergänzungsbeweisaufnahme nach eingehender Untersuchung durch den bestellten Sachverständigen zu einer klaren Feststellung führt, die durch vorgetragenes Gegenvorbringen nicht überholt wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 23. Februar 2022, Az: 23 S 27/17

vorgehend AG Neuss, 6. April 2017, Az: 78 C 3180/15

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat sich bei seiner dem Beschluss vom 30. August 2022 zugrundeliegenden Würdigung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (auch) mit dem von diesen bereits im Prozesskostenhilfeantrag geltend gemachten Gehörsverstoß befasst, der dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme über die Ursache für den Schimmelbefall in der Wohnung der Beklagten unterlaufen sein soll. Einer diesbezüglichen Rüge hat der Senat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung fest.

2

Das Amtsgericht und diesem folgend das Berufungsgericht haben aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. (auch) Fehler im Nutzungsverhalten der Beklagten - insbesondere einen nicht ausreichenden Abstand der Möbel zu den Wänden und eine unzureichende Beheizung der Räumlichkeiten - bejaht. Vom Berufungsgericht war nach der Zurückverweisung der Sache noch ergänzend zu möglichen bauseitigen Ursachen für den Schimmelbefall Beweis zu erheben. Solche bauseitigen Ursachen hat das Berufungsgericht indes ohne zulassungsrelevanten Verfahrensfehler verneint. Insbesondere hat die im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige P. nach eingehender Untersuchung des Bauwerks und der aktuellen örtlichen Gegebenheiten in der Wohnung ausgeführt, dass das Nutzerverhalten der Mieter für den Schimmelpilzbefall in der Wohnung ursächlich gewesen sein müsse, weil eine bauseitige Ursache nicht festgestellt werden könne. Auf den von den Beklagten gehaltenen und unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag zu einem spätestens seit dem Ortstermin des erstinstanzlichen Sachverständigen geänderten Nutzungsverhalten kam es insoweit nicht an. Er kann sogar als wahr unterstellt werden, weil auch dann unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen eine andere Entscheidung ausgeschlossen ist. Zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind insoweit weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Vorbringen der Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag oder in der Gegenvorstellung.

Dr. FetzerKosziolDr. Reichelt
Dr. BüngerDr. Schmidt