Prozesskostenhilfebewilligung: Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung, mit der er gegen ein Räumungsurteil vorgeht. Die Berufung war vom Landgericht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Der BGH lehnt die PKH und die beantragte einstweilige Anordnung ab, da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO) und somit auch kein Anordnungsgrund für einstweilige Maßnahmen vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Anordnung mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Berufung, die vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wurde, begründet nicht ohne weiteres Aussicht auf Erfolg einer darauf gestützten Rechtsbeschwerde, wenn die Unzulässigkeit auf fehlender Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beruht.
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §§ 570, 575 ZPO setzt voraus, dass die Hauptsache hinreichende Erfolgsaussichten aufweist; fehlen diese, ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.
Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist beim Landgericht nur dann zulässig, wenn die Formerfordernisse, insbesondere die durch das Berufungsrecht geforderte anwaltliche Vertretung, gewahrt sind; andernfalls ist die Berufung unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 11. November 2011, Az: 65 S 337/11
vorgehend AG Charlottenburg, 19. August 2011, Az: 238 C 198/10
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. August 2011, in dem er zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden ist, Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zum Bundesgerichtshof eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu verhindern.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Bünger | |||
| Dr. Milger | Dr. Fetzer |