Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 21/13·21.01.2014

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Räumung

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Feststellungsklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert den maßgeblichen Schwellenbetrag von 20.000 € nicht erreicht. Die PKH wird gemäß §114 Satz 1 ZPO versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschwerdewert < 20.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses ist der dreieinhalbfache Jahreswert der Miete zugrunde zu legen (vgl. §§ 8, 9 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGBGB ist unzulässig, wenn der ermittelte Beschwerdewert die Schwelle von 20.000 € nicht erreicht.

3

Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Liegt der nach §§ 8, 9 ZPO ermittelte dreieinhalbfache Jahresmietwert unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGBGB, macht dies die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 8 ZPO§ 9 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGBGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 5. September 2013, Az: 67 S 155/12

vorgehend AG Spandau, 20. Februar 2012, Az: 6 C 573/11

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. Schneider