Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Räumung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Feststellungsklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert den maßgeblichen Schwellenbetrag von 20.000 € nicht erreicht. Die PKH wird gemäß §114 Satz 1 ZPO versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschwerdewert < 20.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses ist der dreieinhalbfache Jahreswert der Miete zugrunde zu legen (vgl. §§ 8, 9 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGBGB ist unzulässig, wenn der ermittelte Beschwerdewert die Schwelle von 20.000 € nicht erreicht.
Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Liegt der nach §§ 8, 9 ZPO ermittelte dreieinhalbfache Jahresmietwert unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGBGB, macht dies die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 5. September 2013, Az: 67 S 155/12
vorgehend AG Spandau, 20. Februar 2012, Az: 6 C 573/11
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Fetzer | |||
| Dr. Milger | Dr. Schneider |