Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 19/22·26.10.2022

Zurückweisung von PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn, der ihre Berufung als unzulässig verwarf und weitere Anträge zurückwies. Der BGH wies den PKH-Antrag nach § 114 ZPO zurück, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und zudem unzulässig wäre. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Gegen einen Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, sofern nicht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.

3

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (z. B. grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheit der Rechtsprechung) müssen gegeben sein, damit eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig zulässig wird.

4

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung weiterer Anträge durch das Berufungsgericht ist nicht statthaft, wenn das Gesetz deren Zulässigkeit nicht ausdrücklich bestimmt und das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 9. Juni 2022, Az: 6 S 38/22

vorgehend AG Bonn, 6. April 2022, Az: 204 C 111/21

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 (6 S 38/22) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine von der Beklagten erstrebte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten angegriffenen Beschluss wäre - soweit es die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig betrifft - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO und - soweit es die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge betrifft - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässig.

2

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die (auch) bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe hierzu nur Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, WuM 2022, 53 Rn. 8 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

3

Hinsichtlich der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Zurückweisung der weiteren Anträge der Beklagten wäre eine Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. FetzerDr. SchmidtDr. Reichelt
Dr. LiebertWiegand