Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 17/24·03.06.2025

Anhörungsrüge gegen Versagung von Prozesskostenhilfe verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob nach § 321a ZPO Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und legte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss ein. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil keine substanziierten Tatsachen für eine Gehörsverletzung dargetan sind. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, da kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorgebracht wird. Das Gericht betont, dass nicht jeder Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden ist.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Versagung von PKH als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn sie substantiiert darlegt, welcher konkrete Sachverhalt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.

2

Gerichte sind verpflichtet, den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, müssen aber nicht jeden einzelnen Vorbringenspunkt ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln.

3

Die Versagung von Prozesskostenhilfe wird durch eine Gegenvorstellung nach § 574 ZPO nur dann abgeändert, wenn ein im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO maßgeblicher Zulässigkeitsgrund aufgezeigt wird; bloße Wiederholungen oder allgemeine Einwendungen genügen nicht.

4

Vorbringen, das ausschließlich von einem früheren, nicht für das weitere Verfahren bevollmächtigten Vertreter stammt, begründet nicht ohne Weiteres eine eigene, entscheidungserhebliche Verletzung prozessualer Grundrechte der Partei.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: VIII ZA 17/24, Beschluss

vorgehend LG Berlin II, 24. September 2024, Az: 65 S 144/24

vorgehend AG Neukölln, 26. März 2024, Az: 17 C 108/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde versagenden Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025, durch den sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist bereits unzulässig. Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht dargetan (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4; vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

2

Der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Umstand, dass der Senat sich in der angegriffenen Entscheidung nicht zu sämtlichen von dem Beklagten vorgebrachten Punkten ausdrücklich geäußert hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Gehörsverletzung. Die Gerichte sind zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 15; vom 21. Dezember 2023 - IX ZA 14/23, juris Rn. 1).

3

2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat hat den gesamten Akteninhalt einschließlich der Ausführungen des Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigt und umfassend geprüft. Er hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren als nicht gegeben erachtet und eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung gegeben.

4

Der Senat hat auch das als übergangen gerügte Vorbringen zu einer (vermeintlich) in der unterbliebenen Entscheidung über die Befangenheitsgesuche gegen die Berufungskammer liegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung eigener Verfahrensgrundrechte des Beklagten durch das Berufungsgericht scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil die in Rede stehenden Befangenheitsgesuche vom 27. August 2024 und vom 16. September 2024 von dem (früheren) Bevollmächtigten des Beklagten angebracht wurden und nicht von seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten. Diese hatten dem Berufungsgericht indessen auf Nachfrage zuvor - mit Schriftsatz vom 16. August 2024 - ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beklagte im (weiteren) Berufungsverfahren ausschließlich durch sie vertreten werde, nicht aber durch den (früheren) Bevollmächtigten, der allein für das amtsgerichtliche Verfahren und den vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrag bevollmächtigt gewesen sei und bereits die zuvor beim Berufungsgericht eingereichten Gegenvorstellungen "eigenmächtig" betrieben habe.

II.

5

Auch die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO wird durch das - auch insoweit wiederholte - Vorbringen des Beklagten sowie durch die weiteren Ausführungen zu einer (vermeintlich) besonderen Situation, in der sich die bedürftige Partei im Falle der Vertretung durch einen nicht-anwaltlichen Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren befinde und die bei der Beurteilung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens zu berücksichtigen sei, nicht aufgezeigt.

6

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek

Dr. Reichelt Messing

Dr. BüngerDr. MatussekMessing
KosziolDr. Reichelt