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BGH·VIII ZA 17/23·05.02.2025

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt den Senatsbeschluss, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen wurde. Zentrale Frage ist, ob die Anhörungsrüge form- und sachgerecht begründet ist. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Schuldner nicht darlegt, dass entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen vorliegen. Auch als Gegenvorstellung enthält die Eingabe keine durchgreifenden Einwendungen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG ist unzulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung nicht bezeichnet und nicht darlegt, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2

Zur Begründung einer Anhörungsrüge müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

3

Eine Eingabe, die lediglich gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung gerichtet ist und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz enthält, rechtfertigt keine Abänderung des Kostenansatzes.

4

Das Verfahren nach § 69a GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Relevante Normen
§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG§ 69a Abs. 6 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. November 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss

vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss

vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss

vorgehend LG Hanau, 15. November 2023, Az: 8 T 41/23

vorgehend AG Hanau, 13. Juni 2023, Az: 82 M 6335/22, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat der Senat die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128647) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Schuldners vom 23. Januar 2025.

II.

2

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

3

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

III.

4

Auch soweit die Eingabe des Schuldners als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingabe enthält - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz, sondern wendet sich lediglich gegen die Kostengrundentscheidung.

IV.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Schuldner nicht rechnen.

Dr. Böhm