Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 17/23·16.04.2024

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechts- oder Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da die Voraussetzungen des §321a Abs.2 S.5 ZPO und ein hinreichender Sachverhalt einer Gehörsverletzung fehlen. In der Sache sei das Vorbringen geprüft und als nicht erfolgversprechend erachtet worden. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners gegen Senatsbeschluss mangels Zulässigkeit als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn sie neue und eigenständige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das letztentscheidende Gericht darlegt.

2

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §321a Abs.2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind; es muss ein Sachverhalt ersichtlich sein, aus dem eine Gehörsverletzung folgt.

3

Ein Senat verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn er das Vorbringen umfassend geprüft und entschieden hat; in einem Vorstadium ist keine weitergehende detaillierte Begründung erforderlich.

4

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss rechtfertigt nur dann dessen Abänderung, wenn sie neue, durchgreifende und entscheidungserhebliche Einwendungen enthält.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss

vorgehend LG Hanau, 15. November 2023, Az: 8 T 41/23

vorgehend AG Hanau, 13. Juni 2023, Az: 82 M 6335/22

nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss

nachgehend BGH, 5. Februar 2025, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2024, durch den der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Schuldners in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.

2

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 19. März 2024 den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Schuldners umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

3

2. Soweit in der Anhörungsrüge des Schuldners zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Matussek
Dr. LiebertWiegand