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BGH·VIII ZA 17/22·08.08.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen einen Senatsbeschluss; das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig und verurteilt ihn zur Kostentragung. Die Rüge erfüllt nicht die Anforderungen des §321a Abs.2 Satz 5 ZPO und legt keinen Sachverhalt dar, der eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begründet. Zudem besteht kein Anspruch auf Übersendung des von den Richtern unterzeichneten Originals.

Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten nach §321a ZPO mangels Erfüllung der Voraussetzungen als unzulässig verworfen; Beklagter trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unzulässig, wenn die Darlegungen die spezifischen Form- und Begründungsvoraussetzungen des §321a Abs.2 Satz 5 ZPO nicht erfüllen.

2

Für die Annahme einer Gehörsverletzung muss ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt.

3

Dem Parteibeteiligten steht nicht der Anspruch auf Übersendung des von den entscheidenden Richtern unterzeichneten Originals zu; eine beglaubigte Abschrift oder auf Antrag eine Ausfertigung genügt.

4

Über Anhörungsrügen entscheidet die reguläre Spruchgruppe nach den Mitwirkungsgrundsätzen des §21g GVG; die Besetzung muss nicht mit der des angegriffenen Beschlusses identisch sein.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 21g GVG§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 169 Abs. 2 ZPO§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. März 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

vorgehend BGH, 20. September 2022, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

vorgehend LG Neuruppin, 2. März 2022, Az: 4 S 96/21

vorgehend AG Schwedt, 5. Juli 2021, Az: 3 C 12/21

nachgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

Tenor

Die mit Schreiben des Beklagten vom 8. und 9. Mai 2023 erhobene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird erneut darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Beklagten nach § 321a ZPO, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in dem angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rügevorbringen die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist bereits nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

2

Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. März 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. BüngerWiegandMessing
KosziolDr. Matussek