Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 17/22·20.09.2022

PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Neuruppin. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil die Beschwerde unzulässig wäre: sie wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt. Eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt mangels Vortrag zur Unverschuldetheit nicht in Betracht.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung beim BGH wegen fehlender Erfolgsaussicht und versäumter Beschwerdefrist abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ist nach § 544 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie innerhalb der dort bestimmten Monatsfrist eingelegt wird.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt dar, dass das Versäumnis der Fristunwahrnehmung ohne Verschulden der Partei erfolgte und dies substantiiert vorgetragen wird.

4

Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann nicht unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 3 ZPO§ 233 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 2. März 2022, Az: 4 S 96/21

vorgehend AG Schwedt, 5. Juli 2021, Az: 3 C 12/21

nachgehend BGH, 14. März 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

nachgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

nachgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2022 (4 S 96/21) und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre - worauf der Beklagte durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist - als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Beklagte hat erst Monate nach Zustellung des vorbezeichneten Beschlusses um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht. Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist unverschuldet versäumt hat, hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt