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BGH·VIII ZA 15/24·19.11.2024

PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des LG Wiesbaden. Der BGH wies den Antrag nach § 114 Abs. 1 ZPO zurück, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zudem war der PKH-Antrag verspätet eingegangen und enthielt nicht die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung und Belege, weshalb die Vermutung unverschuldeter Verhinderung entfiel.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Antrag verspätet und unvollständig (§ 114 Abs.1, § 117 Abs.2 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Wird Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt und enthält der Antrag die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung nebst Belegen, gilt die Partei bis zur Entscheidung über den Antrag als unverschuldet verhindert, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen oder zu begründen.

3

Fehlt die rechtzeitige Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist oder fehlen die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen, entfällt die Vermutung unverschuldeter Verhinderung und die Fristwirkung des PKH-Antrags.

4

Ein PKH-Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller während der Rechtsmittelfrist nicht alles getan hat, was nach der Rechtsprechung des BGH von einer bedürftigen Partei vernünftigerweise verlangt werden kann.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 4. September 2024, Az: 3 S 13/24

vorgehend AG Wiesbaden, 18. Januar 2024, Az: 93 C 2942/22

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. September 2024 (3 S 13/24) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe

1

Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Beklagten beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Beklagte innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die hier am 7. Oktober 2024 endete, nicht alles getan hat, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist.

2

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 7; vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 13/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).

3

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Prozesskostenhilfeantrag erst am 14. Oktober 2024 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist und dem Antrag überdies die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen nicht beigefügt war.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt

Wiegand Dr. Reichelt

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Reichelt
Dr. LiebertWiegand