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BGH·VIII ZA 15/22·15.02.2023

Anhörungsrüge: Gerichtskosten nicht erhoben; Akteneinsicht und PKH abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten u. a. die Feststellung von Gerichtskostenfreiheit für ihre Anhörungsrüge, Einsicht in OLG-Akten und Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde. Der Senat stellte fest, dass für das Anhörungsrügeverfahren nach §21 Abs.1 S.3 GKG keine Gerichtskosten erhoben werden; die Kostenerinnerung ist damit gegenstandslos. Einsicht in die OLG-Akten wurde mangels Vorliegens der Akten abgelehnt; Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht statthaft ist.

Ausgang: Nicht-Erhebung von Gerichtskosten für die Anhörungsrüge stattgegeben; Kostenerinnerung gegenstandslos; Akteneinsicht und Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Verfahren der Anhörungsrüge werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten erhoben.

2

Ist für ein Verfahren keine Kostenerhebung vorgesehen, ist eine gegen die Kostenerhebung gerichtete Erinnerung gegenstandslos.

3

Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aus Rechtsgründen nicht statthaft ist (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Ein Antrag auf Akteneinsicht ist unbegründet, soweit die angeforderten Akten der ersuchenden Kammer oder dem Senat nicht vorliegen.

5

Das Gericht kann Antragsteller darauf hinweisen, dass weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr gesondert beschieden werden.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Dezember 2022, Az: VIII ZA 15/22, Beschluss

vorgehend OLG München, 5. Mai 2022, Az: 32 W 1608/21

vorgehend LG München I, 3. August 2021, Az: 35 O 9111/20

Tenor

Gerichtskosten für das Verfahren der Anhörungsrüge der Antragsteller werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Damit ist die von den Antragstellern mit Schreiben vom 11. Januar 2023 erhobene Kostenerinnerung gegenstandslos.

Soweit die Antragsteller beantragen, ihnen (erneute) Einsicht in die Akten des Oberlandesgerichts München zu gewähren, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden, da diese Akten dem Senat nicht mehr vorliegen. Zudem verkennen die Antragsteller bei ihrem Bestreben, durch die Akteneinsicht "neue Tatsachen in Erfahrung" zu bringen, dass die von ihnen (ursprünglich) beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechtsgründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom 8. November 2022 genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist und daher auch eine Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss schon aus Rechtsgründen aussichtslos ist. Insofern kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm