Anhörungsrüge gegen Ablehnung von PKH zur Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die vorangegangene Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und erhoben Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da die Rüge keine den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO entsprechende Darlegung enthält. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine verletzte Anhörungsrechte vor; die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller werden vor weiteren gleichartigen Eingaben gewarnt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn das Rügevorbringen die formellen Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt.
Zur Begründung einer Anhörungsrüge ist darzulegen, aus welchem konkreten Sachverhalt sich eine verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ergibt.
Die bloße Behauptung, vorgetragenes Vorbringen sei übergangen worden, genügt nicht; es müssen konkrete Umstände genannt werden, aus denen ein Übersehen entscheidungserheblicher Ausführungen folgt.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Beschlussentscheidung des Gerichts ist nur dann begründet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte liefert, die eine Änderung des angegriffenen Beschlusses veranlassen; sonst ist sie zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. November 2022, Az: VIII ZA 15/22
vorgehend OLG München, 5. Mai 2022, Az: 32 W 1608/21
vorgehend LG München I, 3. August 2021, Az: 35 O 9111/20
nachgehend BGH, 15. Februar 2023, Az: VIII ZA 15/22, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2022 (32 W 1608/21) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2). Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2022 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen sie meinen, dass ihr - vom Senat bei seiner Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN).
Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist zurückzuweisen, da sie keine Veranlassung zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Senats gibt.
Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.
| Dr. Fetzer | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
| Dr. Bünger | Wiegand |