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BGH·VIII ZA 14/10·02.11.2010

Urkundenprozess des Wohnraumvermieters auf Zahlung rückständigen Mietzins: Prozesskostenhilfe für den Mieter bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen gestützt auf ein gerichtliches Protokoll

ZivilrechtMietrechtBeweisrecht (Urkundenprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine urkundliche Klage des Vermieters mit Einwendungen wegen Mietminderung, gestützt auf ein vorgelegtes gerichtliches Protokoll. Der BGH lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 Satz 1 ZPO ab. Das Protokoll fehle in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO), weshalb es die behaupteten Mängel nicht urkundlich belege.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; gerichtliches Protokoll fehlt Beweiskraft als öffentliche Urkunde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO erfordert, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein gerichtliches Protokoll ist nur dann als urkundlicher Beweis mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO geeignet, wenn es die nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 und § 162 Abs. 1 ZPO erforderliche Genehmigung aufweist.

3

Fehlt die nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderliche Genehmigung, entfällt die Beweiskraft des Protokolls als öffentliche Urkunde und es kann im Urkundenprozess die behaupteten Mängel nicht urkundlich beweisen.

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Im Urkundenprozess müssen Einwendungen, die Mietminderungsansprüche stützen sollen, durch geeignete und beweiskräftige Urkunden substantiiert dargelegt werden; sonst bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Anspruchsabwehr.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 160 Abs 3 Nr 5 ZPO§ 162 Abs 1 ZPO§ 418 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 1. Juni 2010, Az: 1 S 91/09

vorgehend AG Neumünster, 20. Juli 2009, Az: 36 C 471/09

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Das von der Beklagten vorgelegte gerichtliche Protokoll ist schon deswegen zum urkundlichen Beweis der behaupteten Mängel ungeeignet, weil ihm in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) fehlt (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 unter II 1 c bb; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 162 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 162 Rn. 6).

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Achilles Dr. Bünger