PKH für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG. Der BGH weist die Anträge zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine weitergehende Begründung des Beschlusses wird nicht erteilt (§ 544 Abs. 6 ZPO).
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
Die Beiordnung eines Notanwalts kann zurückgewiesen werden, wenn die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht hinreichend sind und daher auch keine hinreichende Grundlage für die Beiordnung besteht.
Das Gericht kann von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen; ein summarischer Hinweis auf die rechtliche Bewertung genügt, soweit die Entscheidung ohne weitere Ausführungen ausreichend ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf die tatsächlichen Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels abzustellen, nicht auf bloße Verfahrensaspekte.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2022, Az: 12 U 228/21
vorgehend LG Darmstadt, 19. August 2021, Az: 19 O 379/20, Urteil
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung - insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - IX ZR 165/21, juris Rn. 4 mwN) - wird abgesehen.
Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek