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BGH·VII ZR 99/23·16.04.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die Nichtzulassung der Revision durch das OLG angegriffen. Das BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung abgesehen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung, die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; fehlt ein derartiges Vorbringen, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zu verwerfen.

2

Der BGH kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erstattung einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.

3

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 9. Mai 2023, Az: 6 U 552/22, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 17. Februar 2022, Az: 15 O 1571/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 343.009,74 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Hannamann