Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 97/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung der Entscheidung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der Grundlage der Kostenbemessung bildet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 9. Mai 2023, Az: 14 U 1343/22, Urteil
vorgehend LG Dresden, 30. Juni 2022, Az: 6 O 1840/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.360 €
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