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BGH·VII ZR 96/24·23.07.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Celle. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine schriftliche Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; der Gegenstandswert wurde bis 30.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Begründung der Entscheidung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Gegenstandswert bestimmt die Grundlage der Kostenentscheidung und kann durch das Gericht bis zur Höhe des Betrags angegeben werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 29. Juli 2024, Az: 14 U 85/23, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 8. Mai 2024, Az: 14 U 85/23, Urteil

vorgehend LG Verden, 15. Mai 2023, Az: 5 O 157/21

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 30.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann