Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1 richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Dresden. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb, weil sie nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründen verworfen; Begründung unterblieben; Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen; die Kostenverteilung richtet sich insbesondere nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist zur Bestimmung der Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 18. April 2023, Az: 14 U 1678/22, Urteil
vorgehend LG Görlitz, 27. Juli 2022, Az: 1 O 472/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 37.197,03 €
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