Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 96/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen oder nicht substantiiert dargetan werden.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Rechtsmittelgericht auf die Begründung eines Beschlusses verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; maßgeblich ist § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision führt in der Regel zur Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 25. März 2022, Az: 22 U 547/15, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 10. März 2015, Az: 4 O 3918/10
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 80.505,74 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Graßnack Sacher