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BGH·VII ZR 95/22·24.08.2022

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen verspäteter Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Beschwerde des Beklagten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist. Entscheidend war die Versäumung der Begründungsfrist nach § 544 Abs. 4 ZPO. Wegen der Unzulässigkeit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: bis 40.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht begründet wird.

2

Die Versäumung der Begründungsfrist führt zur Unzulässigkeit bzw. Verwerfung der Beschwerde.

3

Wird eine Beschwerde wegen versäumter Begründung verworfen, hat der Verwerfer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Die rechtzeitige und substantiiert vorgetragene Begründung ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 4. April 2022, Az: 6 U 47/21, Urteil

vorgehend LG Hannover, 20. April 2021, Az: 14 O 31/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2022 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 40.000 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

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