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BGH·VII ZR 95/10·20.12.2010

Gewährleistung im VOB-Vertrag: Ansprüche des Bestellers nach Abnahme; Vorteilsausgleichung im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil. Der BGH weist die Beschwerde zurück und trägt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Er stellt fest, dass Mängelansprüche nach Abnahme abschließend in §13 VOB/B geregelt sind, eine Kürzung nach §2 Nr.7 VOB/B nicht in Betracht kommt und die Vorteilsausgleichung in einer Leistungskette die Geltendmachung von Ansprüchen hindern kann.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mängelansprüche, die nach der Abnahme geltend gemacht werden, sind im VOB-Vertrag abschließend in § 13 VOB/B geregelt; eine Minderung des Werklohns nach § 2 Nr. 7 VOB/B wegen nach Abnahme festgestellter Mängel kommt nicht in Betracht.

2

Der Auftraggeber kann nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn in der werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen wird.

3

Die Vorteilsausgleichung erstreckt sich nicht nur auf Schadensersatzansprüche, sondern kann auch Minderungsansprüche erfassen; die Hemmung der Anspruchsausübung beruht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB).

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Hilfsbegründung der Berufungsinstanz das Urteil trägt und kein Zulassungsgrund für die Revision vorliegt.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 638 BGB§ 2 Nr 7 VOB B§ 13 Nr 6 VOB B§ 97 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. Mai 2010, Az: 8 U 190/09, Urteil

vorgehend LG Osnabrück, 18. August 2009, Az: 18 O 403/08

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob die von der Revision zur Auslegung des Vertrages aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision erforderten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls trägt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Urteil. Insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gehindert, etwaige Mängelansprüche geltend zu machen, weil der Bauherr die Leistung seinerseits gebilligt habe. Er mache keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

2

Die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der als Nachunternehmer tätige Werkunternehmer sich gegenüber der Kürzung seines Entgelts nach § 2 Nr. 7 VOB/B auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung berufen könne, wenn sein Auftraggeber, der Hauptunternehmer, seinerseits vom Hauptauftraggeber voll bezahlt worden sei, stellt sich nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht rechtsirrtümlich davon aus, dass wegen der Mängel eine Kürzung der Vergütung nach § 2 Nr. 7 VOB/B möglich sei. Das ist nicht der Fall. Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme erhoben werden, sind im VOB-Vertrag abschließend in § 13 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber kann deshalb keine Minderung des Werklohns wegen Mängeln nach § 2 Nr. 7 VOB/B verlangen (BGH, Urteil vom 12. September 2003 - VII ZR 116/02, BauR 2004, 78). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch in Frage stellt, dass die Beklagte gehindert ist, einen Anspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B durchzusetzen, besteht kein Klärungsbedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auftraggeber nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BauR 2007, 1564). Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch für den Fall der Minderung, § 242 BGB.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

4

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5

Gegenstandswert: 70.764,70 Euro

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