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BGH·VII ZR 94/23·13.03.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 94/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Karlsruhe. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert: 17.000.000 €.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; von einer Begründung abgesehen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht substantiiert dargetan werden.

2

Das Gericht kann von der Abgabe einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; hierzu gehören auch die durch eine zugelassene Nebenintervention entstandenen Kosten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

4

Gerichte können in Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert feststellen, der für die Kosten- und Gebührenentscheidung maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 5. April 2023, Az: 15 U 101/22, Urteil

vorgehend LG Heidelberg, 20. Juni 2022, Az: 3 O 340/18

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 17.000.000 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

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