Architektenvertrag: Verjährungsbeginn bei vor der Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüchen; Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil in einem Architekten-/Werkvertragsstreit. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Er hält die verjährungsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für rechtsfehlerhaft, da Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. nicht vor Abnahme zu verjähren beginnen und § 634a BGB (n.F.) maßgeblich ist. Das Urteil wird jedoch von tragenden Erwägungen zur Verwirkung getragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als verworfen; Berufungsurteil bleibt aufgrund tragender Erwägungen zur Verwirkung bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Werkverträgen beginnt die Verjährung der Mängel- und Schadensersatzansprüche nicht vor der Abnahme; der Beginn der Verjährung richtet sich nach den besonderen Gewährleistungsvorschriften und nicht jeweils nach der allgemeinen Regelverjährung.
Die speziellen Vorschriften des § 634a BGB sind auf Gewährleistungsansprüche des Werkvertrags vorrangig anzuwenden gegenüber den allgemeinen Regelverjährungsvorschriften.
Verwirkung kann eigenständig zur Abweisung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen führen; stehen die Erwägungen zur Verwirkung tragend im Urteil, macht dies verjährungsrechtliche Erwägungen unschädlich.
In Nichtzulassungsbeschlüssen unterlässt der Senat weitergehende Ausführungen, wenn diese nicht geeignet sind, die gesetzlichen Zulassungsfragen der Revision nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu klären.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 25. März 2009, Az: 12 U 40/09, Urteil
vorgehend LG Arnsberg, 27. April 2007, Az: 2 O 547/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft, sofern es meint, die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach § 635 BGB a.F. könne schon vor der Abnahme beginnen und sie richte sich nach den Vorschriften über die Regelverjährung statt nach § 634a BGB n.F. Beide Punkte hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils, teils in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, geklärt (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768, und Urteil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, NJW 2011, 1224). Hierauf wird verwiesen. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil wird von den weiteren Erwägungen zur Verwirkung getragen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 90.000 €
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Halfmeier Leupertz