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BGH·VII ZR 93/20·01.06.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Revisionszulassung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; Gegenstandswert: 36.652 €.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs.6 S.2 ZPO), Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Zulassungsgründe für die Revision vorliegen.

2

Die Darlegung von Revisionsgründen in der Beschwerde muss so substantiiert sein, dass sich Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision ergeben.

3

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen; das Gericht setzt den Gegenstandswert fest (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 4. Juni 2020, Az: 28 U 345/20 Bau, Beschluss

vorgehend LG München I, 13. Dezember 2019, Az: 10 HKO 12809/18

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 36.652 €

Pamp Halfmeier Graßnack

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