Streitwertfestsetzung bei Aufhebung und Zurückverweisung: Maßgeblichkeit der Beschwer
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung gibt keinen Anlass zur Abänderung; der Beschluss vom 24. April 2024 bleibt bestehen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet war, richtet sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1, 3 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Bei uneingeschränkter Aufhebung und Zurückverweisung sind beide Parteien gleich beschwert. Vorinstanzliche Ausführungen zur Sachberechtigung ändern die Streitwertbemessung nicht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet verworfen; Streitwert anhand § 47 Abs.1,3 GKG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer uneingeschränkten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache sind beide Parteien in gleicher Weise beschwert, weil die von ihnen jeweils begehrte Sachentscheidung nicht ergeht.
Der Streitwert wird, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet ist, gemäß § 47 Abs. 1, 3 GKG nach dem Umfang der Beschwer der betroffenen Partei bemessen.
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache führen bei einer uneingeschränkten Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu einer abweichenden Bemessung des Streitwerts.
Eine bloße Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung rechtfertigt keine Abänderung, sofern die gesetzliche Grundlage der Festsetzung (z. B. § 47 GKG) zutreffend angewandt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 5. Dezember 2023, Az: 19 U 103/22, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 15. Juli 2022, Az: 10 O 212/20
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten II. Instanz vom 7. Mai 2024 gibt keine Veranlassung zur Abänderung des im Beschluss vom 24. April 2024 festgesetzten Streitwerts.
Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 Abs. 1, 3 GKG, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet worden ist, nach der Beschwer der Beklagten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts vom 15. Juli 2022 insgesamt aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung sind beide Parteien in gleicher Weise beschwert, da die von ihnen jeweils begehrte Sachentscheidung - hier die Abweisung der auf Zahlung in Höhe von 584.076,04 € gerichteten Klage - nicht ergeht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. November 2001 - 5 U 20/01, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 5 U 615/01, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 1998 - 1 U 55/98, juris). Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechtigung des Anspruchs in der Sache führen bei einer uneingeschränkten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu einer abweichenden Bemessung der Beschwer der Beklagten.
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