Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Begründung eines Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 30. Dezember 2022, Az: 29 U 192/21, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2021, Az: 2-32 O 129/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 122.041 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann