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BGH·VII ZR 92/23·15.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterblieben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts. Zentrale Frage war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH weist die Beschwerde zurück und lässt eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleiben, da sie nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (Gegenstandswert: 24.974,81 €).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieben (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen der in § 544 ZPO genannten Voraussetzungen voraus (z. B. grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

3

Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer schriftlichen Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht dazu geeignet wäre, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären.

4

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 18. April 2023, Az: 21 U 110/22, Urteil

vorgehend LG Berlin, 28. Juli 2022, Az: 12 O 197/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 24.974,81 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Boris