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BGH·VII ZR 92/17·05.10.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – HOAI‑Mindestsätze und EU‑Recht geklärt

ZivilrechtArchitekten- und IngenieurrechtHonorarrecht (HOAI)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um HOAI‑Honoraransprüche. Streitpunkt ist, ob zwingende Mindestsätze der HOAI mit Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit unvereinbar sind. Der Senat weist die Beschwerde zurück, weil der EuGH (C‑261/20) und der Senat (VII ZR 174/19) die maßgeblichen Fragen bereits entschieden haben; weitere Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe durch EuGH‑ und BGH‑Rechtsprechung (C‑261/20; VII ZR 174/19) nicht (mehr) gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe durch obergerichtliche oder unionsrechtliche Rechtsprechung bereits abschließend geklärt sind.

2

Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für nationale Gerichte die betreffenden unionsrechtlichen Fragen als entschieden anzusehen, sodass eine erneute Zulassung der Revision insoweit nicht gerechtfertigt ist.

3

Geltend gemachte Unvereinbarkeiten zwingender Mindestsätze einer nationalen Honorarordnung mit der Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie begründen die Zulassung der Revision nicht, sofern der EuGH diese Unvereinbarkeit bereits entschieden hat.

4

§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO erlaubt es, eine weitergehende Begründung zu unterlassen, wenn sie zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht beiträgt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. März 2017, Az: 6 U 119/16

vorgehend LG Hamburg, 1. Juni 2016, Az: 317 O 192/15

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde geltend macht, die zwingenden Mindestsätze der HOAI seien "unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG", ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19, NZBau 2022, 530 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 234.214,38 €

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