Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 91/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Karlsruhe; der BGH weist die Beschwerde zurück. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen und ob eine Begründung des Zurückweisungsbeschlusses zur Klärung beitragen würde. Der BGH verneint dies und sieht eine Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO als entbehrlich an. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO, Kostenlast bei Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine substantiierten, für die Zulassung der Revision maßgeblichen Rechtsfragen vorgetragen werden.
Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Fehlt die darlegungsmäßige Substanz der zulassungsrelevanten Einwendungen, kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht begründen und ist zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Januar 2021, Az: 8 U 109/14, Urteil
vorgehend LG Baden-Baden, 13. Juni 2014, Az: 4 O 107/11
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 320.000 €
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