Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ein. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Die Überprüfung der Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 3. Dezember 2021, Az: 3 U 2206/19, Urteil
vorgehend LG Mainz, 22. November 2019, Az: 1 O 401/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 945.600 €
Halfmeier Kartzke Sacher
Borris Brenneisen