Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 89/23)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und nahm keine Begründung vor, da eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen könne (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterlassen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO); Kläger trägt Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Entscheidungen über die Zulassung der Revision kann das Gericht einen Gegenstandswert festsetzen, der im Beschluss auszuweisen ist.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 30. März 2023, Az: 27 U 192/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 1. Dezember 2022, Az: 32 O 161/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 105.916,32 €
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