Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht (§544 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln ein. Der BGH weist die Beschwerde zurück und verzichtet gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, da diese keiner Klärung der Zulassungsvoraussetzungen dienen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 50.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erläuterung seiner Entscheidung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 29. Oktober 2021, Az: I-17 U 162/19, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 19. Mai 2021, Az: I-17 U 162/19, Beschluss
vorgehend LG Köln, 17. Oktober 2019, Az: 8 O 482/16
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 50.000 €
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