Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 89/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hanseatischen OLG Bremen; der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert: 121.178 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine Darlegungen vorliegen, die eine Klärung der Zulassungsvoraussetzungen durch den Bundesgerichtshof erforderlich machen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist zur Bemessung der Verfahrenskosten festzusetzen und ist in der Entscheidung anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1. April 2022, Az: 2 U 40/21, Urteil
vorgehend LG Bremen, 18. März 2021, Az: 13 O 215/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 121.178 €
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