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BGH·VII ZR 889/21·25.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Zurückweisung, Begründung unterbleibt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNichtzulassungsbeschwerde/RevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen geeignet wäre. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu gehören auch erstattungsfähige Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert kann für das Beschwerdeverfahren pauschal bestimmt werden und ist Grundlage der Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. Dezember 2021, Az: 8 U 91/21, Urteil

vorgehend LG Hannover, 16. März 2021, Az: 9 O 68/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten

Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 30.000 €

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