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BGH·VII ZR 888/21·12.04.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Urteilsbegründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten einschließlich Nebeninterventionskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.

2

Von einer Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Revision kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dies schließt die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten ein (vgl. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

4

Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist ein Gegenstandswert für die Gebühren- und Kostenermittlung festzusetzen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. Dezember 2021, Az: 8 U 116/20, Beschluss

vorgehend LG Baden-Baden, 16. Juli 2020, Az: 3 O 257/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 46.466,27 €

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